9. März 2007

Jetzige Pendlerpauschale verfassungswidrig?

via basicthinking und selbständig

Pendlerpauschale können Sie möglicherweise doch weiter geltend machen:

“Das sollten Sie jetzt tun
Seit Jahresanfang können Sie Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erst ab dem 21. Kilometer steuerlich geltend machen. Diese Regelung ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts verfassungswidrig (Niedersächsisches Finanzgericht, 27. 2. 2007, Aktenzeichen: 8 K 549/06). Das Bundesverfassungsgericht muss die Bedenken der Richter jetzt prüfen.
So können Sie von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts profitieren – wenn es die Einschätzung des Finanzgerichts bestätigt:

* Sollte das Bundesverfassungsgericht schnell entscheiden, machen Sie in Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung die volle Pendlerpauschale geltend. Vorausgesetzt natürlich, bei Ihnen sind Wohnung und Arbeitsstätte nicht im selben Haus.
* Hat das Bundesverfassungsgericht bis dahin noch nicht entschieden, setzen Sie trotzdem die volle Pendlerpauschale an. Streicht das Finanzamt den Abzug, legen Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Einspruch ein. Dabei verweisen Sie auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und beantragen Ruhen des Verfahrens. So halten Sie Ihren Bescheid offen und können später noch von einem positiven Urteil profitieren.”

Im Versicherungen-Blog heisst es:

“Nach einem Urteil des niedersächsischen Finanzgericht ist die Kürzung der Pendlerpauschale, welche von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, verfassungswidrig. Sie verstößt gegen denGleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes, entschied das Gericht. (AZ 8 K 549/06). Nun muss in nächster Instanz das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Klage eines Ehepaares aus Hannover entscheiden. Das Ehepaar, welche beide Berufspendler sind, hatten gegen ihr Finanzamt geklagt, sie wollten für ihre gesamten Fahrten zur Arbeit einen Freibetrag eintragen lassen. Die beiden Angestellten pendeln in entgegengesetzte Richtungen 41 beziehungsweise 54 Kilometer zur Arbeit. Das Finanzamt gewährte jedoch nur einen gekürzten Freibetrag und ließ bei beiden die ersten 20 Kilometer unberücksichtigt.”

Hm, ich werde auf jeden Fall am Montag mal im Finanzamt Augsburg anrufen, da diese mir ja die 20 km auf jeden Fall im monatlichen Freibetrag gekürzt haben.

Bei akademie.de heisst es außerdem:

“Unser Tipp: Machen Sie Ihre Entfernungspauschale auf alle Fälle auch ab 2007 ab dem ersten Kilometer geltend. Legen Sie Einspruch ein (Mustertexte im Beitrag weiter unten) und warten Sie in Ruhe die höchstrichterliche Entscheidung ab.

Option A: Wem das Finanzamt bei der Lohnsteuerkarte 2007 die Eintragung der beantragten Pendlerpauschale ab dem 1. Kilometer verweigerte, legt beim Finanzamt fristgerecht Einspruch ein. Dabei weist er auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und das dazugehörige Verfahren beim Finanzgericht Niedersachsen Az 8 K 549/06 hin und beantragt zusätzlich, das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen (síehe unten: Musterbrief A ).

Option B: Sie warten mit dem Thema Pendlerpauschale, bis Sie im Jahr 2008 Ihre Jahressteuererklärung 2007 beim Finanzamt abgeben.

to be continued…ich werde euch weiter informieren

1 Kommentar »

  1. [...] Wie bereits das Niedersächsische Finanzgericht hält auch das Finanzgericht des Saarlandes die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. [...]

    Pingback von Gericht: Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig - Bahnsinn - der ganz normale Pendler Wahnsinn — 27. März 2007 @ 21:53

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